Der Frauenverein Wasen ist als Verein ohne kaufmännischen Zweck organisiert und verfügt über entsprechende Statuten. Diese finden Sie nachfolgend oder hier im entsprechenden PDF zum Herunterladen.
Statuten des Frauenverein Wasen i.E.
Gegründet im Jahre 1945
erstmals revidiert am 23. Februar 1965
zum zweiten Mal revidiert am 21. Februar 1966
zum dritten Mal revidiert am 07. April 1993
I.Name
Art. 1 Der Frauenverein Wasen besteht im Sinne von Art.60ff ZGB und ist Mitglied der Frauenzentrale des Kantons Bern (FZB).
II. Stellung des Vereins
Art. 2 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
III. Zweck
Art. 3 Der Frauenverein Wasen macht sich zur Aufgabe, die gemeinnützigen, wohltätigen und kulturellen Bestrebungen in der Kirchgemeinde zu unterstützen und zu fördern.
Zur Tätigkeit des Vereins gehören:
a) Mithilfe und Durchführung bei gemeinnützigen Veranstaltungen.
b) Altersreise
c) Weihnachtsbescherung
d) Suppentage
e) Lismerchränzli (einmal pro Monat)
f) Adventsfeier (alle zwei Jahre)
IV. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglied kann jede Frau werden, die sich für die Ziele des Vereins interessiert und einen jährlichen von der Hauptversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag bezahlt. Eintritte können während des ganzen Jahres erfolgen. Wer nicht bis zur nächsten Hauptversammlung seinen Austritt schriftlich erklärt, bleibt weiterhin zahlendes Mitglied.
Art. 5 Jedes Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt.
V. Organisation
Art. 6 Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisorinnen
a) Die Hauptversammlung
Sie ist das oberste Organ des Vereins.
Art. 7 - Alljährlich im Frühjahr findet die ordentliche Hauptversammlung statt.
- Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen.
- Das Rechnungsjahr entspricht dem Vereinsjahr.
- Die Übergabe der Funktionen des Vorstandes findet nach der ordentlichen Hauptversammlung statt.
Art. 8 Die ordentliche Hauptversammlung ha folgende Aufgaben zu erledigen:
a) Abnahme des Jahresberichts, des Protokolls und der Jahresrechnung mit Revisorenbericht.
b) Wahl der Präsidentin, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen.
c) Festsetzung der Jahresbeiträge.
d) Statutenänderungen
e) Auflösung des Vereins
f) Behandlung anderer vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte.
Art. 9 Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie werden geheim durchgeführt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
b) Der Vorstand
Art. 10 Der Vorstand besteht aus dreizehn Mitgliedern:
a) Präsidentin
b) Vizepräsidentin
c) Sekretärin
d) Kassierin
e) Materialverwalterin
f) Acht Beisitzerinnen der verschiedenen Regionen (Hornbach, Kurzenei, Kleinegg, Schonegg, Aebnit, Bärhegen usw.) je ein Mitglied.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Es besteht Wiederwählbarkeit.
Art. 11 Der Vorstand führ die Beschlüsse der Hauptversammlung aus und besorgt die laufenden Geschäfte. Er vertritt den Verein nach aussen und pflegt den Kontakt zur Kantonalvereinigung.
Art. 12 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin mit der Sekretärin oder der Kassierin gemeinsam.
b) Die Rechnungsrevisorinnen
Art. 13 Die Hauptversammlung wählt für eine Amtszeit von 4 Jahren zwei Rechnungsrevisorinnen. Diese sind einmal wiederwählbar. Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung des Vereins und erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht.
VI. Finanzen
Art. 14 Die finanziellen Mittel erhält der Verein durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Erträge aus dem Vereinsvermögen
c) Erträge aus Veranstaltungen
d) Schenkungen und weiteren Zuwendungen
Das Vereinsvermögen dar seinem Zwecke nie entfremdet werden. Es ist zinstragend anzulegen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 15 Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Hauptversammlung mit der Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung ist das vorhandene Vermögen einem Verein mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zuzuführen.
Art. 16 Die vorliegenden Statuten sind an der Hauptversammlung vom 7. April 1993 revidiert worden, sie ersetzen diejenigen vom 21. Feb. 1996 und treten sofort in Kraft.
Wasen, 7. April 1993
Für den Frauenverein
Die Präsidentin: Die Sekretärin:
V. Loosli R. Lüthi
VIII. Anpassung
Diese Statuten vom 7. April 1993
Art. 15 Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Wasen, 29. November 2006
Die Präsidentin Die Sekretärin:
Th. Schumacher R. Lüthi
erstmals revidiert am 23. Februar 1965
zum zweiten Mal revidiert am 21. Februar 1966
zum dritten Mal revidiert am 07. April 1993
I.Name
Art. 1 Der Frauenverein Wasen besteht im Sinne von Art.60ff ZGB und ist Mitglied der Frauenzentrale des Kantons Bern (FZB).
II. Stellung des Vereins
Art. 2 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
III. Zweck
Art. 3 Der Frauenverein Wasen macht sich zur Aufgabe, die gemeinnützigen, wohltätigen und kulturellen Bestrebungen in der Kirchgemeinde zu unterstützen und zu fördern.
Zur Tätigkeit des Vereins gehören:
a) Mithilfe und Durchführung bei gemeinnützigen Veranstaltungen.
b) Altersreise
c) Weihnachtsbescherung
d) Suppentage
e) Lismerchränzli (einmal pro Monat)
f) Adventsfeier (alle zwei Jahre)
IV. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglied kann jede Frau werden, die sich für die Ziele des Vereins interessiert und einen jährlichen von der Hauptversammlung festgelegten Mitgliederbeitrag bezahlt. Eintritte können während des ganzen Jahres erfolgen. Wer nicht bis zur nächsten Hauptversammlung seinen Austritt schriftlich erklärt, bleibt weiterhin zahlendes Mitglied.
Art. 5 Jedes Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt.
V. Organisation
Art. 6 Die Organe des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisorinnen
a) Die Hauptversammlung
Sie ist das oberste Organ des Vereins.
Art. 7 - Alljährlich im Frühjahr findet die ordentliche Hauptversammlung statt.
- Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen.
- Das Rechnungsjahr entspricht dem Vereinsjahr.
- Die Übergabe der Funktionen des Vorstandes findet nach der ordentlichen Hauptversammlung statt.
Art. 8 Die ordentliche Hauptversammlung ha folgende Aufgaben zu erledigen:
a) Abnahme des Jahresberichts, des Protokolls und der Jahresrechnung mit Revisorenbericht.
b) Wahl der Präsidentin, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen.
c) Festsetzung der Jahresbeiträge.
d) Statutenänderungen
e) Auflösung des Vereins
f) Behandlung anderer vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte.
Art. 9 Wahlen und Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie werden geheim durchgeführt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen gibt die Präsidentin den Stichentscheid.
b) Der Vorstand
Art. 10 Der Vorstand besteht aus dreizehn Mitgliedern:
a) Präsidentin
b) Vizepräsidentin
c) Sekretärin
d) Kassierin
e) Materialverwalterin
f) Acht Beisitzerinnen der verschiedenen Regionen (Hornbach, Kurzenei, Kleinegg, Schonegg, Aebnit, Bärhegen usw.) je ein Mitglied.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Es besteht Wiederwählbarkeit.
Art. 11 Der Vorstand führ die Beschlüsse der Hauptversammlung aus und besorgt die laufenden Geschäfte. Er vertritt den Verein nach aussen und pflegt den Kontakt zur Kantonalvereinigung.
Art. 12 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt die Präsidentin mit der Sekretärin oder der Kassierin gemeinsam.
b) Die Rechnungsrevisorinnen
Art. 13 Die Hauptversammlung wählt für eine Amtszeit von 4 Jahren zwei Rechnungsrevisorinnen. Diese sind einmal wiederwählbar. Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Jahresrechnung des Vereins und erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht.
VI. Finanzen
Art. 14 Die finanziellen Mittel erhält der Verein durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Erträge aus dem Vereinsvermögen
c) Erträge aus Veranstaltungen
d) Schenkungen und weiteren Zuwendungen
Das Vereinsvermögen dar seinem Zwecke nie entfremdet werden. Es ist zinstragend anzulegen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 15 Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Hauptversammlung mit der Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung ist das vorhandene Vermögen einem Verein mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zuzuführen.
Art. 16 Die vorliegenden Statuten sind an der Hauptversammlung vom 7. April 1993 revidiert worden, sie ersetzen diejenigen vom 21. Feb. 1996 und treten sofort in Kraft.
Wasen, 7. April 1993
Für den Frauenverein
Die Präsidentin: Die Sekretärin:
V. Loosli R. Lüthi
VIII. Anpassung
Diese Statuten vom 7. April 1993
Art. 15 Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Wasen, 29. November 2006
Die Präsidentin Die Sekretärin:
Th. Schumacher R. Lüthi